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| MFGZ Clubreglement | |
| Version vom 18. Oktober 2004 | |
| Selbstbehalt Versicherung | |
| Informationen zur Reduktion des Selbstbehalts bei Flugzeug-Beschädigungen. |
MFGZ Club-Reglement
1. Allgemeines
1.1 Betriebszweige und Leitung
Die Tätigkeit der Motorfluggruppe Zürich (MFGZ) gliedert sich in folgende Zweige:
- Schul-Betrieb, welcher die Grund- und Weiterbildung umfasst. Er wird durch den Chef Flugschule überwacht. Es gilt das spezielle Betriebsreglement Flugschule.
- Club-Betrieb, welcher alle privaten Flüge brevetierter Piloten umfasst. Der Clubbetrieb wird durch den Geschäftsführer MFGZ überwacht.
- Gewerbsmässiqer Betrieb, welcher alle gewerbsmässigen Flüge der MFGZ umfasst. Er wird durch den Chef „Gewerbsmässiger Betrieb“ überwacht. Es gilt das FOM RFL/Gewerbsmässiger Betrieb MFGZ.
- Fliqht Maintenance MFGZ, welche die Wartung, Reparaturen und Revisionen von Luftfahrzeugen umfasst. Die Flight Maintenance MFGZ wird durch den Chef Maintenance geführt. Es gilt das separate Unterhaltsbetriebsreglement MOE.
- Club-Sekretariat, welches den administrativ/operationellen Bereich umfasst. Das Sekretariat wird vom Geschäftsführer MFGZ geführt.
Die Gesamtleitung aller Betriebszweige obliegt gemäss Art. 15 der Vereins-Statuten dem Vorstand. Er bestimmt Ressort-Chefs wie z.B. Chef Flugschule, Chef Operation, Chef Gewerbsmässiger Betrieb, Chef Maintenance, Quästor, und Kommissionen wie z.B. Schaden- und Flugvorfallkommission. Die Ressortchefs gehören in der Regel dem Vorstand an. Die Rechte und Pflichten der Ressortchefs sind - wo notwendig - in besonderen Pflichtenheften festgelegt. Der Chef Operation und der Geschäftsführer MFGZ wird vom Vorstand ernannt. Beide unterstehen dem Präsidenten MFGZ.
1.2 Flugvorschriften
Alle Flüge mit Flugzeugen der MFGZ und solche, die im Auftrag der MFGZ durchgeführt werden, unterstehen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Luftfahrt und den besonderen Bestimmungen der MFGZ. Das Mitführen von Tieren an Bord von MFGZFlugzeugen ist nicht gestattet. Das Rauchen in MFGZ-Flugzeugen ist untersagt. Teilnahme an Rallyes, Wettkämpfen und wettkampfartigen Flügen unter erschwerten Bedingungen mit MFGZ-Flugzeugen müssen vom Vorstand bewilligt werden. Es wird bei Entgegennahme und bei Rückgabe des Flugzeugs von der Flight Maintenance ein Protokoll aufgenommen, welches vom Piloten zu unterschreiben ist.
1.3 Abgabe der Flugzeuge
Flugzeuge der MFGZ werden nur an Mitglieder und Festangestellte der MFGZ abgegeben. Für die Piloten der in der SwissPSA zusammengeschlossenen Flugbetriebsunternehmen gilt eine separate, auf Gegenrecht basierende Vereinbarung.
1.4 Kaution
Jedes Mitglied hat vor der Benützung der Club-Flugzeuge eine Kaution von CHF 2'000.00 zu leisten. Diese wird nicht verzinst und dient der Deckung aller finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber der MFGZ. Von der Leistung dieser Kaution sind Festangestellte der MFGZ ausgenommen. Die MFGZ ist berechtigt, die Kautionen teilweise als Betriebskapital zu verwenden. Für die Piloten der in der SwissPSA zusammengeschlossenen Flugbetriebsunternehmen gilt eine separate, auf Gegenrecht basierende Vereinbarung.
1.5 Reservation
Die Reservierung der Flugzeuge erfolgt durch das Mitglied selbst im elektronischen Reservationssystem der MFGZ oder durch das Sekretariat (Reservationsstelle).
Die Reservationsstelle oder die Flight Maintenance MFGZ ist berechtigt, dem Piloten nötigenfalls nicht das in Aussicht gestellte Flugzeug, sondern ein anderes des gleichen Typs zuzuteilen. Wird ein reserviertes Flugzeug nicht benötigt, muss die Reservation so früh als möglich annuliert werden. Wird ein reserviertes Flugzeug innert 30 Minuten nach Beginn der reservierten Zeit vom Besteller nicht beansprucht, so ist die Reservationsstelle berechtigt, das Flugzeug anderen Interessenten zu überlassen. Für unbegründet verfallene Reservationen kann die MFGZ eine Administrationsgebühr erheben, deren Höhe aus der Preisliste ersichtlich ist. Es ist kameradschaftliche Pflicht jedes Piloten, sein Flugzeug vor Ablauf der reservierten Zeit zurückzufliegen, um es einem nachfolgenden Besteller rechtzeitig zu überlassen. Auslandflüge sind frühzeitig im Sekretariat anzumelden.
1.6 Mindestflugzeiten
Im Interesse einer ökonomischen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flugzeuge muss die Flugzeit mindestens 30% der Reservationszeit betragen; Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Ein für einen vollen Tag reserviertes Flugzeug muss an Wochentagen mindestens 2.5 Stunden, an Wochenenden und Feiertagen mindestens 3.5 Stunden fliegen; ein für zwei oder mehr Tage reserviertes Flugzeug muss pro Tag an Wochentagen mindesten 2 Stunden, an Wochenenden und Feiertagen mindestens 3 Stunden fliegen. Im Falle einer Unterschreitung wird dem Piloten die Mindestflugzeit in Rechnung gestellt. Ein Gesuch um Ausnahme von dieser Regelung kann beim Präsidenten oder beim Quästor MFGZ rechtzeitig vor dem Flug eingereicht werden.
1.7 Flugreisebuch und Flugrapport
Nach Beendigung jedes Fluges ist das im Flugzeug aufbewahrte Flugreisebuch nachzutragen. Am Flugzeug festgestellte Mängel müssen im Flugreisebuch eingetragen werden; grobe Mängel sind ausserdem dem Servicemann sofort zu melden. Nach Beendigung der Flugreihe ist auf dem besonderen Formular der Flugrapport zu erstellen und im C-Büro (GAC Zürich), zusammen mit der Fluganmeldung, abzugeben. Der Flugrapport muss die Zählerzeiten nach Betriebsstundenzähler enthalten, welche der Pilot wahrheitsgetreu selber zu notieren hat.
1.8 Flugpreise und Rechnungsstellung
Die Flugpreise für die verschiedenen Flugarten und Flugzeugtypen werden durch den Vorstand festgelegt (Art. 15 der Statuten). Preisanpassungen können kurzfristig erfolgen. Sie sind den Mitgliedern durch Anschlag und/oder durch schriftliche Mitteilung (E-Mail, Clubnachrichten oder Kurz-News) bekannt zu geben. Die Landetaxen sind mit Ausnahme von Zürich-Flughafen sowie allfällig anders lautenden örtlichen Vereinbarungen vor Ort direkt bar zu entrichten. Für nicht an Ort bezahlte Landetaxen kann die MFGZ eine Administrationsgebühr erheben, deren Höhe aus der Preisliste ersichtlich ist. Aufgrund der Flugrapporte werden die durchgeführten Flüge monatlich verrechnet. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
1.9 Unfälle, Notladung und Vorkommnisse anderer Art
Sämtliche Vorkommnisse sind unverzüglich dem Chef Operation (bei dessen Nichterreichbarkeit dem Präsidenten, einem anderen Vorstandsmitglied der MFGZ oder dem Geschäftsführer MFGZ) zu melden. Der betroffene Pilot hat wie folgt vorzugehen:
- Meldung an das Sekretariat MFGZ. Sollte keine direkte Verbindung zustande kommen, so sind die folgenden Stellen zu benachrichtigen mit dem Auftrag um Weiterleitung an den Chef Operation bzw. an den Präsidenten, ein Vorstandsmitglied der MFGZ oder dem Geschäftsführer MFGZ
- Airport Authority GAC (C-Büro), Flughafen Zürich, oder
- Flight Maintenance MFGZ.
Der Chef Operation, bei dessen Nichterreichbarkeit der Präsident, das Vorstandsmitglied der MFGZ oder der Geschäftsführer MFGZ entscheiden einzig, ob der Flug fortgesetzt werden kann, oder welche Massnahmen zu ergreifen sind.
Obige Wegleitung entbindet den Piloten nicht von seinen gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten. Auch muss in jedem Fall unverzüglich ein ausführlicher schriftlicher Rapport zuhanden des Chefs Operation erstellt und abgeliefert werden.
2. Schulbetrieb
Der Schulbetrieb der MFGZ erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Luftfahrt. Es gilt das spezielle Betriebsreglement Flugschule.
3. Clubbetrieb
3.1 Wahl des Flugzeugtyps
Die Wahl des Flugzeugtyps steht im Rahmen seiner Ausweise und seiner Fähigkeiten jedem Mitglied frei.
3.2 Ausbildungsstand, Einführungsflüge
Piloten dürfen Flüge nur durchführen, wenn sie über das vorschriftsgemässe Training verfügen. Es muss jedes Jahr ein Refresher-Flug mit einem Fluglehrer gemacht werden. Überdies sind Piloten, welche nicht mehr über die notwendige Flugsicherheit verfügen (z.B. mangels Training), verpflichtet, unter Aufsicht eines Fluglehrers Kontrollflüge durchzuführen und nötigenfalls ihre Ausbildung durch Schulungsflüge zu vervollständigen. Der Cheffluglehrer und der Chef Operationen ist berechtigt, jederzeit Kontrollflüge zur Überprüfung des Ausbildungsstandes anzuordnen. Jeder Pilot, der in die MFGZ eintritt, hat mit einem MFGZ Fluglehrer einen Einführungsflug zu absolvieren.
3.3 Reiseflüge
Den "Weisungen für Piloten von MFGZ-Flugzeugen für das Hangarieren bzw. Parkieren auf auswärtigen Flugplätzen" (spezielle Checkliste) ist besondere Beachtung zu schenken. Jeder Flug, insbesondere Reiseflüge ins Ausland, sind sorgfältig zu planen. Erstflüge ins Ausland sind gemeinsam mit einem Fluglehrer vorzubereiten und dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer dazu seine Zustimmung erteilt.
4. Gewerbsmässiger Betrieb
Als gewerbsmässige Flüge im Rahmen der MFGZ gelten alle Flüge, die für die MFGZ einen Transportauftrag bedeuten, wie Rund-, Photo-, Taxi- und Frachtflüge. Es gilt das FOM RFL/Gewerbsmässiger Betrieb MFGZ.
5. Flight Maintenance MFGZ
Die Flight Maintenance MFGZ betreibt die Wartung, Reparaturen und Revisionen von Luftfahrzeugen der MFGZ und ihrer Mitglieder, des gewerbsmässigen Betriebes, sowie von Dritten. Es gilt das vom BAZL genehmigte Unterhaltsbetriebsreglement MOE, gestützt auf VJAR-145.
6. Clubsekretariat
Das Sekretariat ist für den reibungslosen Ablauf sämtlicher Bereiche verantwortlich. Es ist AnlaufsteIle bei Fragen, Anregungen etc. Interessenten für die Mitgliedschaft werden vom Sekretariat empfangen, beraten und eingeführt.
7. Versicherungen, Haftpflicht
7.1 Versicherungen
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind alle MFGZ-Flugzeuge für Drittschäden haftpflichtversichert. Sämtliche Insassen von MFGZ-Flugzeugen sind gegen Flugunfall versichert. Alle MFGZ-Flugzeuge sind zudem kaskoversichert. Die Versicherungspolicen können auf dem Sekretariat eingesehen werden.
7.2 Haftpflicht
Für Schäden an Flugzeugen, Geräten, Flugplatzeinrichtungen und sonstigem Material, sowie für die mit dem Vorfall verbundenen weiteren Schadenskosten und Umtriebe, welche der MFGZ oder Dritten durch Mitglieder der MFGZ, durch Piloten von Flugbetriebsunternehmen der SwissPSA oder durch Begleitpersonen verursacht werden, haften beteiligte Mitglieder der MFGZ und Piloten von Flugbetriebsunternehmen der SwissPSA grundsätzlich in vollem Umfang. Unter Vorbehalt der in Ziffer 7.3 genannten Ausnahmen haften insbesondere ausgebildete Piloten und allein fliegende Schüler sowie auch die Piloten des gewerbsmässigen Betriebes in vollem Umfang für alle Schäden und Kosten, welche beim oder durch den Betrieb des Flugzeuges verursacht werden. Die Haftpflicht beginnt mit der Übernahme des Flugzeuges und endet in der Regel nach dem Flug oder der Flugreihe mit der Rückgabe des Flugzeugs an die Flight Maintenance MFGZ oder eine andere, von den zuständigen Organen der MFGZ (Ziffer 1.1) bezeichneten Stelle. In allen Fällen bleiben die Forderungs- und Rückgriffsrechte der MFGZ gegenüber Fehlbaren vorbehalten. Die beteiligten Mitglieder haben dabei die Interessen der MFGZ zu wahren. Für Schäden, die dem Club durch unkorrektes oder unkameradschaftliches Verhalten entstehen (z.B. nicht fristgerechte Rückgabe von Flugzeugen), kann die MFGZ den Fehlbaren haftbar machen. Ebenso haftet der Pilot für alle Schäden zufolge unsachgemässem Parkieren oder mangelhaftem Sichern des Flugzeuges, wie z.B. Nichtanbringen von Radschuhen, ungenügendes Verankern etc. Einnahmeverluste der MFGZ infolge Ausfalls des beschädigten Flugzeuges bis zur Wiederinstandstellung unterliegen ebenfalls der Haftpflicht des fehlbaren Piloten.
7.3 Beschränkung bzw. Wegfall der Haftplicht
Für Schäden an Flugzeugen, sowie für die Kosten allfällig notwendiger Reisen (Chef Operation, Mechaniker, etc.), Transportkosten von Ersatzteilen oder des ganzen Flugzeuges, beschränkt sich die Haftung des Piloten bzw. Schülers auf den Selbstbehalt der MFGZ gemäss den jeweils aktuellen Versicherungspolicen. Zurzeit beträgt der Selbstbehalt bei den Kaskoversicherungen fix CHF 10'000.00 pro Ereignis. Für Schäden, für deren Entstehung den Piloten resp. Schüler keine Schuld trifft, oder für deren Verhinderung der Pilot keinerlei Einwirkungsmöglichkeit haben konnte (z.B. bei richtigem Verhalten bei einer Notlandung infolge unverschuldeter Motorpanne), haften diese nicht. Notlandungen infolge Betriebsstoffmangels, Vergaservereisung, falschem Setzen der Gemischregulierung, falscher Stellung der Benzinhahnen, etc., sind jedoch Folgen von Pilotenfehlern, für die der Pilot haftet. Schäden an Flugzeugen, die bei Doppelsteuerflügen mit einem Fluglehrer der MFGZ entstehen, werden, falls nicht grobes Verschulden vorliegt, von der MFGZ getragen. Liegt grobes Verschulden vor, wurden insbesondere Vorschriften in grober Weise verletzt, so entfallen alle vorgenannten Vergünstigungen, und der Fehlbare haftet für den vollen Betrag des Schadens.
7.4 Beförderungsscheine
Die Mitglieder sind gehalten, bei entgeltlichen Flügen den Passagieren stets dem Gesetz und den internationalen Abkommen entsprechende Beförderungsscheine auszustellen. Flugscheine können gratis vom Sekretariat bezogen werden.
7.5 Entscheidung über Schuldfragen und Rekursrecht
In allen Schadenfällen entscheidet über die Schuldfrage der Vorstand.
8. Massnahmen
Verstösse gegen luftrechtliche Vorschriften werden in der Regel dem BAZL gemeldet.
Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Reglementes kann der Vorstand befristete oder dauernde Sperren über die Benützung von MFGZ-Flugzeugen verhängen. In schweren Fällen kann der Fehlbare aus der MFGZ ausgeschlossen werden (Art. 7 der Statuten).
Gegen Entscheide des Vorstandes ist ein Rekurs an die Generalversammlung der MFGZ möglich.
MOTORFLUGGRUPPE ZÜRICH
Der Vorstand
Genehmigt am 18. Oktober 2004, ersetzt das Reglement vom 1. November 2001.