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MFGZ Statuten
  Version vom 29. März 2007

Statuten der Motorfluggruppe Zürich

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Motorfluggruppe Zürich, in der Folge MFGZ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Die MFGZ hat ihren Sitz in Zürich-Flughafen (Gemeinde Kloten). Sie ist sowohl dem Motorflugverband der Schweiz als auch dem Aero-Club Zürich, Regionalverband des Aero-Club der Schweiz als selbständige Gruppe angeschlossen.

Art. 2

Die MFGZ bezweckt, ihren Mitgliedern die Flugzeuge der Gruppe zu möglichst günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Sie unterhält eine Flugschule, führt besondere Kurse, Vorträge, Veranstaltungen und Flugsportanlässe durch. Sie kann auch gewerbsmässige Flüge durchführen. Sie nützt die Mittel, die ihr im Rahmen der behördlichen Bewilligungen und der Satzungen des Aero-Clubs der Schweiz zustehen. Sie erstrebt ganz allgemein die Förderung des Fluggedankens in der Region Zürich, im Besonderen des Motorfluges.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern setzt voraus, dass diese Mitglieder des Motorflugverbandes der Schweiz und des Aero-Club Zürich, Regionalverband des AeCS, sind, die Aufnahme von Passivmitgliedern erfolgt voraussetzungslos.

Art. 4

Die Aufnahme in die MFGZ erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich bestätigt. Sie schliesst die Anerkennung der Statuten und des Clubreglementes ein. Wird ein Bewerber nicht aufgenommen, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe in der Ablehnungsanzeige darzulegen.

Art. 5

Mitglieder, die sich um die MFGZ besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 6

Die Leistung der Mitglieder besteht aus dem Jahresbeitrag. Ein Mitglied, das im vierten Quartal des Rechnungsjahres eintritt, hat für das laufende Jahr keinen Jahresbeitrag zu bezahlen.

III. Austritt, Streichung und Ausschluss

Art. 7

Die Mitgliedschaft bei der MFGZ erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Streichung
  3. Ausschluss

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Die Streichung kann vom Vorstand gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen werden, das die finanziellen Verpflichtungen auch dann nicht erfüllt, nachdem ihm eine schriftliche Mahnung zugestellt worden ist. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder das die Interessen der MFGZ schädigt. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt von diesem Tage an. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene an die Generalversammlung mittels schriftlicher Eingabe rekurrieren. Austritt, Streichung und Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

IV. Organe

a) Die Generalversammlung

Art. 9

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Alle anwesenden Mitglieder haben Stimmrecht; Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Einladung zur Generalversammlung hat spätestens fünf Wochen vorher unter Beilage der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern und Rekurse sind dem Vorstand spätestens drei Wochen nach dem Datum des Postversandes der Einladung einzureichen. Der Vorstand hat solche Anträge spätestens vier Tage (Postversand) vor der Generalversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Für das Verfahren betreffend Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist Art. 22 massgebend.

Art. 10

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25 Mitgliedern der MFGZ innert drei Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 11

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

  1. Abnahme des Jahresberichtes, der Betriebsrechnung, der Vermögensrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
  2. Décharge-Erteilung an den Vorstand
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
  5. Behandlung der Anträge des Vorstandes, der eingereichten Mitgliederanträge, Erledigung von Rekursen
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Änderung der Statuten
  8. Auflösung des Vereins

Art. 12

Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit offenem Handmehr gefasst. Das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen ist massgebend. Verlangt bei den Wahlen ein Drittel der anwesenden Mitglieder, dass geheim abgestimmt werden soll, so ist diesem Verlangen Folge zu leisten.

b) Der Vorstand

Art. 13

Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder Vizepräsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Art. 14

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsidenten
  • Vizepräsidenten
  • Protokollführer
  • Quästor
  • Beisitzer

Es steht dem Vorstand frei, die einzelnen Chargen innerhalb einer Amtsperiode zu besetzen, zu wechseln oder zusammenzulegen. Ebenso kann er je nach Bedarf Kommissionen bilden.

Art. 15

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitungen und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
  2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  3. Ankauf, Verkauf und Charterung von Flugzeugen
  4. Leitung und Überwachung der Flugschule, des Flugbetriebes, technischen Betriebes und Sekretariates
  5. Festsetzung der Flugpreise und Entschädigungen
  6. Anstellung und Entlassung von ständigem und nichtständigem Personal
  7. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
  8. Behandlung der Versicherungsfragen
  9. Bestellung des Ausschusses

Der Vorstand kann alle Mitglieder zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen beiziehen. Er ist ferner ermächtigt, die Erledigung einzelner Geschäfte, die in seinen Kompetenzbereich fallen, einem Arbeitsausschuss zu übertragen. Die Protokolle des Arbeitsausschusses sind allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.

Art. 16

Der Vorstand vertritt die MFGZ nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem andern Mitglied des Vorstandes. Falls ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode ausscheidet, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zur nächsten Generalversammlung selbst zu ergänzen.

Art. 17

Der Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitgliedern des Vorstandes. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und/oder Vizepräsidenten und Mitgliedern, denen eine besondere aktive Betätigung möglich ist. Er erledigt die laufenden Geschäfte und die Aufgaben, die ihm vom Vorstand besonders übertragen werden.

Art. 18

Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Auftrages der Generalversammlung ein ständiges Sekretariat zu unterhalten. Das Sekretariat führt den gesamten Geschäftsverkehr der MFGZ. Die ihm übertragenen Arbeiten werden in einem vom Vorstand genehmigten Geschäftsreglement festgelegt.

c) Die Revisionsstelle

Art. 19

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird ein Inventar über das der Gruppe gehörende Material aufgenommen.

Art. 20

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzmann, welche alljährlich von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Die Rechnung ist ihnen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung vorzulegen.

V. Das Vereinsvermögen

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten der MFGZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der MFGZ ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen.

VI. Statutenänderungen und Auflösung der MFGZ

Art. 22

Für Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Sechstel, für die Auflösung der MFGZ die Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme solcher Anträge ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist spätestens innerhalb sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 23

Im Falle der Auflösung der MFGZ entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 24

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 24. März 1949 und Änderungen vom 19. März 2004.

MOTORFLUGGRUPPE ZÜRICH

Der Präsident
sig. Thomas Morf

Die Protokollführerin
sig. Gabi Streit